Allgemeine Geschäftsbedingungen
Takoma Digital - Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Version 2.2 · Stand: 11.08.2026
Diese AGB gelten für den gemeinsamen Auftritt von Takoma Digital - sowohl für Marketing-Dienstleistungen (Teil A) als auch für den Verkauf und Betrieb der Softwareprodukte Takoma 360 ERP und Takoma CNC-Rechner (Teil B). Der Allgemeine Teil (§§ 1-8) gilt für beide Geschäftsbereiche; je nach Bestellung gilt zusätzlich Teil A oder Teil B.
ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Anbieter
Takoma Digital LLC
30 N Gould St, Ste N
Sheridan, WY 82801, USA
Registered with: Wyoming Secretary of State, USA
Filing No.: 2025-001826621
Vertreten durch: Diana Leddin (Managing Member)
E-Mail: info@takoma-digital.com
Web: www.takoma-digital.com
Nachfolgend „Anbieter“ genannt.
§ 2 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über:
- Marketing-, Beratungs-, Content-, Webdesign-, Social-Media-, Performance- und Automatisierungs-Dienstleistungen (Teil A) und
- die Bereitstellung, Aktivierung und den Betrieb der Softwareprodukte „Takoma 360 ERP“ und „Takoma CNC-Rechner“ (Teil B).
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher sind vom Vertragsabschluss ausgeschlossen.
- Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, als Unternehmer zu handeln und die Leistungen zu unternehmerischen Zwecken einzusetzen. Der Anbieter prüft die Unternehmereigenschaft im Bestellprozess und behält sich vor, Bestellungen ohne gültige Unternehmensangaben abzulehnen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Der Kunde ist verpflichtet, zutreffende Unternehmens-, Steuer- und Rechnungsdaten bereitzustellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Anbieter darf geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft und Steuerregistrierung verlangen.
§ 3 Verhältnis Teil A / Teil B
- Teil A (Marketing-Dienstleistungen) gilt, wenn der Kunde Marketing-, Beratungs-, Webdesign-, Content-, Social-Media-, Performance- oder Automatisierungsleistungen beauftragt.
- Teil B (Softwarelizenzen) gilt, wenn der Kunde eine Lizenz für „Takoma 360 ERP“ oder „Takoma CNC-Rechner“ erwirbt.
- Bestellt der Kunde Leistungen aus beiden Bereichen, gelten beide Teile parallel für die jeweils zugehörige Leistung.
- Bei Widersprüchen zwischen Allgemeinem Teil und Teil A/B gehen die spezielleren Regelungen aus Teil A bzw. Teil B vor.
§ 4 Datenschutz und EU-Vertreter
- Der Anbieter und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO. Details zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung unter takoma-digital.com/datenschutzhinweis-und-dsgvo.
- Soweit der Anbieter im Rahmen einer Marketing-Beauftragung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- EU-Vertreter des Anbieters nach Art. 27 DSGVO ist: Prighter Germany GmbH, Heidestraße 40, 10557 Berlin, Deutschland, E-Mail office@prighter.com.
§ 5 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen über die jeweils andere Partei und deren Geschäftspartner streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und fünf Jahre nach deren Beendigung.
- Bei sensiblen Projekten kann eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) geschlossen werden, deren Regelungen vorrangig gelten.
§ 6 Haftung (Allgemeine Regelungen)
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den jeweils höheren der beiden folgenden Beträge: (a) die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung gezahlte Vergütung oder (b) 25.000 EUR je Schadensfall.
- Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Maschinenstillstand, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reputationsschäden, Schäden Dritter oder Datenverlust, soweit der Schaden durch ordnungsgemäße Prüfung, Bedienung, Freigabe oder Datensicherung vermeidbar gewesen wäre.
- Spezifische Haftungserweiterungen oder -beschränkungen für die jeweiligen Leistungsbereiche regeln Teil A und Teil B.
- Ein Mitverschulden des Kunden ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 7 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Energie- und Netzausfälle sowie längerfristige Störungen wesentlicher Drittdienste (z. B. Hosting-, Plattform- oder Zahlungsdienstleister), soweit sie nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
- Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Anwendbares Recht: Für sämtliche Verträge nach diesen AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.
- Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist Köln, Deutschland als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Für Klagen des Kunden gegen den Anbieter ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften des Sitzlandes des Kunden bleiben unberührt.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Abtretung: Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.
- Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt.
- Änderung dieser AGB: Der Anbieter kann diese AGB für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder Leistungsumfang erforderlich ist. Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei zum Wirksamkeitszeitpunkt ordentlich kündigen.
- Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
TEIL A - MARKETING-DIENSTLEISTUNGEN
§ A1 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur
- Der Anbieter erbringt für den Kunden Marketing- und Kommunikationsleistungen nach Maßgabe des jeweils individuell vereinbarten Leistungsumfangs (Angebot, Auftragsbestätigung oder Projektbriefing).
- Die Leistungen umfassen je nach Vereinbarung insbesondere:
- Strategie- und Positionierungsberatung
- Branding, Corporate Design und Logoentwicklung
- Konzeption und Umsetzung von Webseiten und Landing-Pages
- Erstellung von Content (Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Illustrationen)
- Social-Media-Betreuung (LinkedIn, Instagram, Facebook, TikTok)
- Performance-Marketing (Meta-, Google-, LinkedIn-Ads)
- Recruiting- und Employer-Branding-Kampagnen
- Marketing-Automatisierung
- Reporting und laufende Optimierung
- Rechtsnatur: Die Leistungen werden grundsätzlich als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB erbracht. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (Reichweite, Leads, Umsatz, Bewerberzahl, Rankings).
- Soweit im Einzelfall ein konkret abgrenzbares Werk geschuldet wird (z. B. ein fertiggestelltes Logo, eine konkrete Website, ein konkreter Werbefilm), gelten ergänzend die Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB).
§ A2 Leistungsumfang und Konkretisierung
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, umfasst eine Beauftragung bis zu zwei Korrekturschleifen pro Lieferobjekt. Weitere Schleifen werden nach Aufwand abgerechnet.
- Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen vollständig oder teilweise durch geeignete Subunternehmer und Freelancer ausführen zu lassen. Der Anbieter haftet für deren Auswahl und Anleitung wie für eigene Mitarbeiter.
- Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden gemäß § A4.
- Verzögert sich die Leistung durch ausbleibende Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Nachweisbare Mehraufwände infolge verspäteter Mitwirkung kann der Anbieter nach Aufwand abrechnen.
§ A3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Modell:
- Projektpauschale für klar umrissene Einzelleistungen
- Monatlicher Retainer für laufende Betreuung
- Stundenhonorar bei nicht vorab kalkulierbaren Leistungen
- Erfolgsabhängige Komponenten nur, wenn ausdrücklich vereinbart
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § B6, der für beide Teile gilt.
- Auslagen, Drittkosten und Werbebudgets (Ad-Spend bei Meta, Google, LinkedIn; Stockfotos; Lizenzgebühren; Druckkosten; Freelancer-Honorare bei vereinbarter Weiterberechnung) werden zusätzlich abgerechnet und in der Regel im Voraus eingefordert.
- Bei Projekten ab einem Auftragswert von 5.000 EUR netto ist der Anbieter berechtigt, eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung zu verlangen.
- Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Retainer-Modellen ist der monatliche Betrag jeweils zum Monatsersten im Voraus fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen, laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung vorübergehend einzustellen sowie bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen fristlos zu kündigen.
- Retainer-Leistungen: Nicht in Anspruch genommene Leistungskontingente eines Monats verfallen zum Monatsende, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung vereinbart wurde. Eine Rückvergütung findet nicht statt.
- Preisanpassung: Der Anbieter kann die Vergütung bei Retainer-Verträgen frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform anpassen. Übersteigt die Erhöhung 5 %, kann der Kunde zum Wirksamkeitszeitpunkt außerordentlich kündigen.
§ A4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt dem Anbieter rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Bildmaterialien, Logos, Texte, Zugänge und Freigaben zur Verfügung.
- Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Freigabevollmacht.
- Freigaben sind binnen fünf Werktagen ab Vorlage zu erteilen oder schriftlich zu begründen. Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung, gilt die Leistung nach weiteren fünf Werktagen als freigegeben. Der Anbieter weist den Kunden bei jeder Vorlage gesondert auf diese Rechtsfolge und auf den Fristbeginn hin.
- Der Kunde stellt sicher, dass er an allen zur Verfügung gestellten Inhalten (Logos, Bilder, Texte, Markenrechten, Personenabbildungen) über die erforderlichen Rechte verfügt. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei, die auf vom Kunden beigestelltem Material beruhen.
- Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der eigenen Datenschutzerklärung, des Impressums, des Cookie-Consent-Banners und der DSGVO-Compliance der eigenen Website und Marketingmaßnahmen verantwortlich. Der Anbieter kann hierzu beraten, übernimmt aber keine rechtliche Gewähr.
- Der Kunde benennt Personen, die für Foto- und Videoaufnahmen zur Verfügung stehen, und holt deren Einwilligung gemäß DSGVO ein.
- Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge (CMS, Hosting, Werbekonten, Analyse-Tools, Social-Media-Profile) rechtzeitig bereit und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht.
§ A5 Werbeaussagen und wettbewerbsrechtliche Verantwortung
- Der Anbieter erstellt Werbemittel und Inhalte nach bestem fachlichem Wissen und weist auf erkennbare rechtliche Risiken hin. Eine wettbewerbs-, marken-, urheber-, kennzeichen- oder branchenrechtliche Prüfung schuldet der Anbieter nur, wenn dies ausdrücklich und gesondert beauftragt wurde.
- Die inhaltliche Richtigkeit fachlicher, technischer und werblicher Aussagen (z. B. Toleranzangaben, Zertifizierungen, Kapazitäts- und Leistungsversprechen, Preisangaben, Vergleiche mit Wettbewerbern) liegt in der Verantwortung des Kunden. Mit der Freigabe nach § A4 Abs. 3 bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Zulässigkeit dieser Aussagen.
- Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden freigegebenen Inhalten beruhen, insbesondere aus UWG, Marken-, Urheber-, Heilmittelwerbe- und Preisangabenrecht.
§ A6 Einsatz künstlicher Intelligenz und Kennzeichnung
- Der Anbieter setzt KI-gestützte Werkzeuge ausschließlich bei der Erstellung und Bearbeitung von Bildern und Grafiken ein.
- Nicht mithilfe generativer künstlicher Intelligenz erzeugt werden insbesondere Kennzeichen und Corporate-Design-Elemente im Sinne von § A7 Abs. 3, namentlich Logos, Wort-Bild-Marken, Signets sowie Farb- und Schriftsysteme, und ebenso wenig vollständige Gestaltungskonzepte. Texte werden nicht als unveränderte KI-Ausgabe veröffentlicht; sie werden vor der Veröffentlichung inhaltlich auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen geprüft und redaktionell verantwortet.
- Der Kunde kann den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge für sein Projekt ganz oder teilweise ausschließen; ein daraus folgender Mehraufwand wird nach Aufwand abgerechnet.
- Der Anbieter weist bei der Lieferung in Textform aus, welche Bilder und Grafiken mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert wurden, und dokumentiert das jeweilige Erzeugungsdatum.
- Veröffentlicht der Kunde diese Arbeitsergebnisse, ist er insoweit Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) und für die Erfüllung der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der Verordnung verantwortlich. Der Anbieter weist auf erkennbare Kennzeichnungserfordernisse hin, schuldet jedoch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
- Übernimmt der Anbieter im Auftrag des Kunden selbst die Veröffentlichung, insbesondere die Betreuung von Social-Media-Profilen oder die Schaltung von Werbeanzeigen, kennzeichnet er kennzeichnungspflichtige Inhalte nach Maßgabe von Art. 50 Abs. 5 der KI-Verordnung sichtbar am jeweiligen Inhalt.
- Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde eine gebotene Kennzeichnung unterlässt, entfernt, verändert oder unwirksam macht.
- Der Anbieter gibt vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden nicht in KI-Werkzeuge ein, die eingegebene Inhalte zu Trainingszwecken verwenden, es sei denn, der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.
- An einzelnen, überwiegend generativ erzeugten Bildern und Grafiken kann mangels menschlicher Schöpfungshöhe kein Urheberrecht entstehen. Insoweit kann der Anbieter daran keine ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen; das Nutzungsrecht nach § A7 Abs. 2 bleibt unberührt. Auf Kennzeichen und Corporate-Design-Elemente hat dies wegen Absatz 2 keine Auswirkung.
- Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit werblicher und fachlicher Aussagen richtet sich auch bei KI-gestützt erstellten Inhalten nach § A5.
§ A7 Nutzungs- und Verwertungsrechte
- Urheberrecht: Das Urheberrecht an allen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werken verbleibt beim jeweiligen Urheber - bei Gestaltungs-, Design- und Illustrationsleistungen namentlich bei Diana Leddin - beziehungsweise bei der Takoma Digital LLC. Es ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Der Kunde erwirbt ausschließlich Nutzungsrechte im nachfolgend beschriebenen Umfang.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, räumt der Anbieter dem Kunden an allen im Rahmen des Vertrags erstellten und freigegebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbefristetes und räumlich unbeschränktes (weltweites) Nutzungsrecht ein, beschränkt auf die vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecke. Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- An Kennzeichen und Corporate-Design-Elementen, die eigens für den Kunden entwickelt wurden (insbesondere Logo, Wort-Bild-Marke, Signet, Farb- und Schriftsystem, Corporate-Design-Manual, Illustrationen), räumt der Anbieter dem Kunden nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches, zeitlich unbefristetes und weltweites Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecke ein. Der Kunde darf diese Elemente insbesondere im eigenen Marktauftritt, in Druck- und Digitalmedien, auf Produkten, Fahrzeugen, Gebäuden und Arbeitskleidung sowie als Grundlage einer eigenen Markenanmeldung verwenden.
- Kein Bearbeitungsrecht: Ein Recht zur Änderung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder Bearbeitung der nach Absatz 3 überlassenen Kennzeichen und Corporate-Design-Elemente wird nicht eingeräumt. Jede Änderung - insbesondere Umzeichnung, Änderung von Proportionen, Farben, Typografie oder Bildmarke sowie die Ableitung neuer Varianten, auch durch Dritte - bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. E-Mail genügt.
- Ohne gesonderte Zustimmung zulässig sind lediglich die technisch notwendige, proportionsgetreue Skalierung, die Umwandlung in andere Dateiformate ohne Veränderung der Gestaltung sowie die Verwendung der im Corporate-Design-Manual ausdrücklich freigegebenen Varianten (z. B. Negativ-, Schwarzweiß- oder Kurzform-Version).
- Eine über die Absätze 2 bis 5 hinausgehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte sowie jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden. Die Weitergabe an Dienstleister des Kunden zur bestimmungsgemäßen Umsetzung (z. B. Druckerei, Beschriftungsbetrieb, Messebauer) ist davon ausgenommen.
- An nicht freigegebenen Entwürfen, Konzepten, Skizzen und Vorlagen sowie an offenen Quelldateien (z. B. Illustrator-, Figma-, Photoshop-Dateien) verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter. Der Kunde erhält die freigegebenen Ergebnisse in den üblichen Anwendungsformaten; eine Herausgabe offener Quelldateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
- Der Anbieter ist berechtigt, fertiggestellte Arbeitsergebnisse als Referenz in eigenen Marketingmaßnahmen und im Portfolio zu nutzen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht oder ein NDA dies einschränkt. Dieses Recht bleibt von der Rechteeinräumung nach Absatz 3 unberührt.
- An vom Anbieter eingesetzten Tools, Frameworks, Templates, Bibliotheken und Know-how-Bausteinen verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter. Der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des jeweiligen Arbeitsergebnisses.
- Fremdlizenzen: Für in Arbeitsergebnisse eingebundene Drittleistungen (Schriften, Stockmaterial, Plugins, Themes, Musik) gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Anbieter weist auf laufende Lizenzkosten hin; deren Übernahme obliegt dem Kunden.
- Nutzt der Kunde Arbeitsergebnisse entgegen den Absätzen 4 bis 6, kann der Anbieter die weitere Nutzung untersagen und die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ A8 Abnahme von Werkleistungen
- Soweit Werkleistungen geschuldet sind (§ A1 Abs. 4), sind diese nach Fertigstellung abzunehmen. Der Anbieter zeigt die Fertigstellung in Textform an.
- Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige wesentliche Mängel in Textform rügt oder das Werk produktiv nutzt (z. B. Livestellung einer Website, Verwendung eines Logos im Marktauftritt). Auf diese Rechtsfolge weist der Anbieter in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
- Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile sind zulässig.
§ A9 Gewährleistung Marketing-Leistungen
- Der Anbieter steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungen fachgerecht und nach anerkannten Marketing-Standards erbracht werden.
- Es wird ausdrücklich keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg übernommen, insbesondere nicht für bestimmte Reichweiten, Klickraten, Lead- oder Bewerbungszahlen, Suchmaschinen-Rankings, Conversion-Raten oder ausbleibende Beschwerden Dritter. Marketingerfolg hängt von einer Vielzahl externer Faktoren (Markt, Wettbewerb, Plattform-Algorithmen, Saisonalität) ab, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen.
- Bei konkret abgrenzbaren Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform an info@takoma-digital.com zu melden. Der Anbieter darf zunächst durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) den Mangel beheben.
§ A10 Haftung - spezifisch Marketing
- Ergänzend zu § 6 gilt: Bei Schaltung von Werbeanzeigen auf Drittplattformen (Meta, Google, LinkedIn etc.) haftet der Anbieter nicht für Account-Sperren, Werbekonto-Probleme oder Ablehnung von Anzeigen durch die jeweilige Plattform, soweit dies nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters zurückzuführen ist.
- Der Anbieter haftet nicht für Schäden durch Plattform-Algorithmus-Änderungen, Ad-Policy-Änderungen, Preisänderungen der Plattformen oder unrichtige Kundenangaben.
- Der Anbieter verwaltet Werbebudgets nach den vereinbarten Vorgaben. Für Budgetüberschreitungen, die durch Plattformmechanismen (z. B. automatische Gebotsstrategien, Abrechnungsverzug der Plattform) entstehen, haftet der Anbieter nur bei Verschulden.
§ A11 Accounts, Zugänge und Herausgabe bei Vertragsende
- Werbekonten, Analyse-Konten, Social-Media-Profile und Domains werden nach Möglichkeit auf den Namen und im Eigentum des Kunden angelegt. Der Anbieter erhält lediglich Zugriffsrechte als Partner oder Administrator.
- Legt der Anbieter im Einzelfall Konten oder Domains auf eigenen Namen an, überträgt er diese auf Verlangen des Kunden nach Vertragsende und vollständiger Zahlung, soweit die jeweilige Plattform eine Übertragung technisch zulässt.
- Nach Vertragsende übergibt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen die freigegebenen Arbeitsergebnisse in üblichen, weiterverarbeitbaren Dateiformaten sowie bestehende Zugangsdaten, soweit sie dem Kunden zustehen. Eine darüber hinausgehende Übergabe von Projektdateien, Roh- und Arbeitsdaten kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
- Der Anbieter ist nach Ablauf von 90 Tagen nach Vertragsende berechtigt, Projekt- und Rohdaten zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ A12 Vertragslaufzeit und Kündigung Marketing
- Verträge mit fester Projektlaufzeit enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung und Abrechnung.
- Retainer-Verträge laufen unbefristet, sofern nicht abweichend vereinbart. Beide Parteien können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, erheblicher Verletzung der Vertraulichkeit oder vertragswidriger Nutzung von Arbeitsergebnissen).
- Kündigungen bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
- Bereits erbrachte und abrechenbare Leistungen sind unabhängig vom Kündigungsgrund zu vergüten. Bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten (Media-Buchungen, Freelancer, Lizenzen) trägt der Kunde, soweit sie nicht mehr storniert werden können.
§ A13 Subunternehmer und Drittlandtransfer (Marketing)
- Im Rahmen üblicher Marketing-Tools findet eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (USA, Israel etc.) statt, insbesondere bei Nutzung von Meta-, Google- und LinkedIn-Plattformen.
- Übermittlungen erfolgen auf Grundlage des EU-US Data Privacy Framework, der Standardvertragsklauseln nach Art. 46 DSGVO und ergänzender technischer und organisatorischer Maßnahmen.
- Die konkrete Liste eingesetzter Dienstleister wird im gesondert geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag dokumentiert.
TEIL B - SOFTWARELIZENZEN (TAKOMA 360 ERP UND TAKOMA CNC-RECHNER)
§ B1 Vertragsgegenstand
- Takoma 360 ERP wird als lokal installierbare Software zum Download bereitgestellt und über einen Lizenzschlüssel aktiviert. Die Software dient als ERP-Lösung für CNC-Lohnfertigung und mittelständische Zerspanungsbetriebe, insbesondere für Stammdaten, Angebote, Aufträge, Werkstattplanung, Lieferung, Rechnung, Mahnwesen, Banking, Dokumentenmanagement und Compliance-Unterstützung.
- Takoma CNC-Rechner wird wahlweise als lokal installierbare Anwendung (Desktop/App) oder als browserbasierte Anwendung bereitgestellt. Er dient der Berechnung und Kalkulation von Zerspanungs- und Fertigungsparametern. Für die browserbasierte Nutzung gilt ergänzend § B12.
- Die Nutzung der lokal installierten Produkte erfolgt auf den Systemen des Kunden. Eine Datenverarbeitung beim Anbieter findet - bis auf den Lizenz-Heartbeat, Update-Prüfungen, Supportfälle und gesetzlich erforderliche Nachweise - nicht statt. Welche Daten dabei konkret übertragen werden, regelt die Datenschutzerklärung (siehe § 4).
- Die jeweils geltenden Systemvoraussetzungen (Betriebssystem, Hardware, Browserversionen) ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf der Website des Anbieters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Die Software ist ein Arbeits- und Organisationswerkzeug. Sie ersetzt keine fachliche, steuerliche, rechtliche, technische oder sicherheitsbezogene Prüfung durch den Kunden oder dessen Berater.
- Testversionen werden unentgeltlich, zeitlich begrenzt und ohne Anspruch auf Verfügbarkeit, Support oder Datenerhalt bereitgestellt. Für sie haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Testversion geht nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Modell über.
§ B2 Lizenzmodelle
- Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software entsprechend dem gebuchten Lizenzmodell.
- Die Nutzungsrechte richten sich nach dem gebuchten Modell:
Modell Laufzeit Updates 3-Monats-Abo 3 Monate inklusive während der Laufzeit 6-Monats-Abo 6 Monate inklusive während der Laufzeit 12-Monats-Abo 12 Monate inklusive während der Laufzeit Dauerlizenz unbefristet 36 Monate kostenlos, danach optional kostenpflichtig - Die Lizenz gilt für die im gebuchten Modell ausgewiesene Anzahl von Nutzern beziehungsweise die dort genannte Mitarbeiterstaffel des Kundenbetriebs sowie für die dort genannte Anzahl von Installationen. Überschreitet der Kunde diese Größe dauerhaft, ist auf das nächsthöhere Modell zu wechseln.
- Abonnements verlängern sich um die jeweils gebuchte Laufzeit, wenn sie nicht bis 14 Tage vor Laufzeitende in Textform gekündigt werden.
- Weitergabe: Bei Abonnements sind Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung und Verkauf der Lizenz an Dritte untersagt. Bei unbefristeten Dauerlizenzen darf der Kunde die Lizenz dauerhaft an einen Dritten weitergeben, wenn er sämtliche eigenen Kopien vollständig löscht, die Nutzung einstellt, dem Anbieter die Weitergabe in Textform anzeigt und der Erwerber diese AGB anerkennt. Eine Aufspaltung von Mehrplatz- oder Mehrfachlizenzen ist ausgeschlossen.
- Bei Dauerlizenzen sind Updates und neue Programmversionen für 36 Monate ab Kaufdatum kostenlos enthalten. Danach kann der Anbieter einen kostenpflichtigen Update-Service anbieten (aktueller Tarif: 299 EUR netto pro Jahr). Eine Anpassung dieses Tarifs kündigt der Anbieter mindestens zwei Monate im Voraus in Textform an; der Kunde ist zur Abnahme nicht verpflichtet. Die zuletzt bezogene Programmversion bleibt für den Kunden auch ohne Update-Buchung dauerhaft lokal nutzbar.
§ B3 Lieferung und Aktivierung
- Die Software wird als Download bereitgestellt.
- Der Lizenzschlüssel wird nach Zahlungseingang per E-Mail zugesandt.
- Die installierte Software kontaktiert in regelmäßigen Abständen (typischerweise alle sieben Tage) den Lizenz-Server zur Validierung der Lizenz und Prüfung auf Updates (Heartbeat). Details der dabei übertragenen Daten regelt die Datenschutzerklärung.
- Kann der Lizenz-Server vorübergehend nicht erreicht werden, bleibt die Software für mindestens 30 Tage uneingeschränkt nutzbar (Offline-Karenz). Eine Sperrung allein wegen fehlender Serververbindung erfolgt innerhalb dieses Zeitraums nicht.
- Stellt der Anbieter den Betrieb des Lizenz-Servers dauerhaft ein, stellt er Inhabern unbefristeter Dauerlizenzen rechtzeitig vor der Abschaltung eine Programmversion oder einen Schlüssel zur Verfügung, die eine dauerhafte Nutzung ohne Serververbindung ermöglicht.
§ B4 Updates und Support
- Updates sind im Rahmen des gebuchten Lizenzmodells enthalten; für Dauerlizenzen gilt zusätzlich § B2 Abs. 6.
- Es besteht kein Anspruch auf Weiterentwicklung der Software in eine bestimmte Richtung oder auf Umsetzung einzelner Funktionswünsche.
- Support erfolgt per E-Mail an info@takoma-digital.com an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage). Der Anbieter bemüht sich um eine erste Rückmeldung innerhalb von zwei Werktagen. Eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ B5 Nutzung und Einschränkungen
- Manipulation der Software, Weitergabe von Lizenzschlüsseln und Umgehung von Schutzmechanismen sind untersagt und können zur Sperrung der Lizenz führen. Vor einer Sperrung setzt der Anbieter dem Kunden eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern dies nach den Umständen zumutbar ist.
- Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, zurückentwickeln, weiterlizenzieren, vermieten, öffentlich zugänglich machen oder für Konkurrenzanalyse und Benchmarking einsetzen, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist. Die Rechte des Kunden aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
§ B6 Vergütung und steuerliche Behandlung
Diese Regelung gilt auch für die Vergütung der Marketing-Dienstleistungen aus Teil A.
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die im Bestellprozess ausgewiesenen Zahlungsdienstleister. Deren Bedingungen gelten ergänzend im Verhältnis zwischen Kunde und Zahlungsdienstleister.
- Die Leistungen werden ausschließlich an Unternehmer erbracht. Soweit nach den anwendbaren Umsatzsteuer-, VAT-, Sales-Tax- oder vergleichbaren Steuervorschriften der Leistungsort beim Kunden liegt, erfolgt die Abrechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer; der Kunde schuldet die Steuer nach dem Reverse-Charge-, Selbstveranlagungs- oder vergleichbaren Verfahren seines Landes.
- Für Unternehmer mit Sitz in Deutschland kann der Bezug von Leistungen eines im Drittland (USA) ansässigen Unternehmers der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 UStG unterliegen.
- Für Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten kann eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Art. 196 MwStSystRL in Betracht kommen.
- Der Kunde ist für die zutreffende steuerliche Behandlung, Meldung und Abführung in seinem Sitz- oder Nutzungsland verantwortlich. Der Anbieter darf Steuer- und Registrierungsdaten prüfen und bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben die Bestellung ablehnen, sperren oder steuerlich neu bewerten.
- Lehnt der Anbieter eine bereits bezahlte Bestellung wegen ungültiger Steuer- oder Unternehmensdaten ab (z. B. erfolglose VIES-Prüfung der angegebenen USt-IdNr.), erstattet er den vollständigen Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Ablehnung über das ursprüngliche Zahlungsmittel.
§ B7 Gewährleistung Software
- Die Software entspricht der dokumentierten Produktbeschreibung. Softwaretypische Fehler oder geringfügige Abweichungen, die die Gesamtfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keinen Mangel.
- Der Anbieter übernimmt keine Garantie für Fehlerfreiheit, ununterbrochene Verfügbarkeit, bestimmte betriebswirtschaftliche Ergebnisse oder die Eignung für einen nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck.
- Bei Abonnements schuldet der Anbieter die Erhaltung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit während der Laufzeit. Bei Dauerlizenzen gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform an info@takoma-digital.com unter nachvollziehbarer Beschreibung des Fehlerbildes zu melden. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist mit deren Entdeckung. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf zunächst durch Update, Workaround oder sonstige Nacherfüllung nachbessern.
§ B8 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist für die sachgerechte Bedienung, Konfiguration und Nutzung der Software durch qualifiziertes Personal verantwortlich.
- Der Kunde prüft alle kaufmännischen, steuerlichen und technischen Ausgaben vor Verwendung, insbesondere Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Rechnungen, Steuerhinweise, Exportdaten, NC-Programme, Werkzeugdaten, Maschinenzuordnungen und Planungsdaten.
- Vor jeder produktiven Nutzung von NC-Programmen, DNC-Übertragungen, parametrisch erzeugtem Code oder maschinenrelevanten Daten muss der Kunde eine fachliche Plausibilitätsprüfung und einen geeigneten Probelauf durchführen. Die Verantwortung für Maschine, Werkstück, Werkzeug, Spannmittel und Arbeitssicherheit verbleibt beim Kunden.
- Schnittwerte, Kalkulationsergebnisse, Planungsdaten, Prüfmittelhinweise, Compliance-Hinweise und Auswertungen sind Arbeitshilfen und ersetzen keine Herstellervorgaben, Sicherheitsanweisungen, betrieblichen Freigaben oder fachlichen Prüfungen.
- Der Kunde ist für regelmäßige, vollständige und wiederherstellbare Datensicherungen verantwortlich. Die Backup-Funktionen der Software sind eine Hilfestellung und ersetzen kein betriebliches Backup-Konzept.
- Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (insbesondere GoBD, §§ 145 ff. AO, HGB) sowie für die Erstellung einer Verfahrensdokumentation verantwortlich. Der Anbieter stellt hierfür Funktionen und Hinweise bereit, schuldet aber keine Prüfung der steuerlichen Ordnungsmäßigkeit des Kundenbetriebs.
- Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte und qualifizierte Personen Zugriff auf sicherheits-, steuer- und produktionsrelevante Funktionen erhalten.
§ B9 Haftung - spezifisch Software
- Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die Haftung des Anbieters für die Softwareprodukte nach Teil B bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den jeweils höheren der beiden folgenden Beträge: (a) die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Lizenzgebühren oder (b) 10.000 EUR je Schadensfall, insgesamt höchstens 20.000 EUR je Kalenderjahr. Die unbeschränkte Haftung nach § 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
- Ergänzend zu § 6 gilt: Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § B8 beruhen, insbesondere auf unterbliebener Prüfung von Ausgabedaten, unterbliebenem Probelauf vor produktiver NC-Nutzung oder fehlender Datensicherung.
- Ein Mitverschulden des Kunden ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
§ B10 Kündigung, Sperrung und Datenexport
- Bei Abo-Modellen kann zum Ende der jeweiligen Laufzeit gemäß § B2 Abs. 4 gekündigt werden.
- Bei Missbrauch oder Zahlungsverzug ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die Lizenz zu sperren.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Datenexport und Nachlaufphase: Der Kunde kann seine im ERP erfassten Daten jederzeit in gängigen Formaten (z. B. CSV, PDF) exportieren. Nach Ende eines Abonnements bleibt die Software für weitere 60 Tage in einem lesenden Modus nutzbar, der Einsicht und Export bereits erfasster Daten ermöglicht. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraums die für seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlichen Daten zu sichern.
- Die Daten liegen lokal beim Kunden; eine Löschung durch den Anbieter findet nicht statt.
§ B11 Export, Sanktionen und rechtmäßige Nutzung
- Der Kunde darf die Software nicht in Ländern, Branchen oder für Zwecke einsetzen, für die Exportkontroll-, Sanktions- oder sonstige gesetzliche Verbote gelten.
- Der Kunde darf die Software nicht zur Entwicklung, Herstellung oder Unterstützung verbotener Güter oder rechtswidriger Aktivitäten nutzen.
§ B12 Ergänzende Regelungen für browserbasierte Nutzung
- Wird der Takoma CNC-Rechner browserbasiert genutzt, stellt der Anbieter die Anwendung über das Internet bereit. Es gilt eine angestrebte Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel, ausgenommen angekündigte Wartungsfenster sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
- Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt und, soweit planbar, vorab angekündigt.
- Soweit der Anbieter dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen der browserbasierten Anwendung weiterzuentwickeln und anzupassen, solange der vertraglich vereinbarte Leistungszweck erhalten bleibt.
DISCLAIMER
Diese Bedingungen sind auf B2B-Nutzung ausgerichtet. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall. Bei besonderen Vertragskonstellationen sollten individuelle Regelungen ergänzt werden.
Aktuelle Version online: takoma-digital.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen-takoma-digital
Stand: 11.08.2026 · Version 2.2